Bekanntmachungen

Vergabebekanntmachungen

Nach § 20 Abs. 3 VOB/A (Ausgabe 2009) müssen öffentliche Auftraggeber über jeden nach beschränkter Ausschreibung, nach Teilnahmewettbewerb oder nach Freihändiger Vergabe vergebenen Auftrag über sechs Monate hinweg im Internet informieren, sofern der Auftragswert einen bestimmten Betrag übersteigt. Dieser Schwellenwert beträgt 25.000 Euro bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und 15.000 Euro bei freihändigen Vergaben.

Auch nach § 30 UVgO gibt es eine solche Informationspflicht auch für ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführte beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben. Hier betragen die Schwellenwerte jeweils 25.000 Euro, die Dauer der Veröffentlichung beläuft sich auf drei Monate.

Nach der bis zum 31.12.2010 gültigen Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge gilt eine einmonatige Veröffentlichungspflicht auch für Bauaufträge, wenn der Auftragswert 150.000 Euro bei beschränkten Ausschreibungen bzw. 50.000 Euro bei freihändigen Vergaben übersteigt und Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.

Alle genannten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

Entsprechend der vorgenannten Regelungen informieren wir nachfolgend über folgende Vergaben:

Satzung

Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Schreiben vom 15.05.2023 - Az.:14-5 2207.2-9 die am 14.02.2023 beschlossene Änderung der Verbandssatzung genehmigt.